Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Stand: 01.01.2026
Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. § 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte
als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 110c OWiG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.08.2022 – 5 RBs 179/22
- OLG Karlsruhe, 22.03.2023 – 2 ORbs 35 Ss 125/23
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22
- AG Aschersleben, 02.01.2023 – 6 OWi 301/22Zitiert von 1
- KG, 14.01.2016 – 3 Ws (B) 566/15, 3 Ws (B) 566/15 - 122 Ss 146/15
- KG, 14.01.2016 – 3 Ws (B) 610/15, 3 Ws (B) 610/15 - 122 Ss 162/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25, 3 ORbs 203/25 - 122 SsBs 54/25
- BGH, 24.09.2025 – 5 StR 250/25Elektronische Signatur von Anklageschriften nach § 32b Abs. 1 StPOZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110c OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 110c eingefügt durch Artikel 10 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 110c geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 110c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 110c aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 33 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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12.08.2005 Ausfertigung
§ 110c neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2005 I S. 2354
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.